Hinweise zu Änderungen bei der Notfallbetreuung in Schulen und der Schulkindbetreuung

– Die veränderten Aufnahmebedingungen gelten ab dem 27.04.2020 (Anmeldeformular Anlage)

– Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder gemäß Absatz 2 des Entwurfs der Novelle der Corona-VO ( s. Anlage)
Eingeschlossen sind hierbei auch die bisherigen Fallgruppen von Personen, die gemäß Abs. 8 der Verwaltungsvorschrift zur sogenannten kritischen Infrastruktur zählen.

– Kinder, die über die übliche Schulunterrichtszeit hinaus betreut werden sollen, können in die Notfallgruppen nur aufgenommen werden, sofern bisher bereits ein Betreuungsvertrag mit dem jeweiligen Träger abgeschlossen wurde.

– Für Kinder, für die auf dem beigefügten Formular die Betreuung beantragt wird, ist als Anlage eine Unabkömmlichkeitsbescheinigung beizufügen. Diese muss in jedem Fall genaue Arbeitszeitangaben durch den Arbeitgeber beinhalten und vom Arbeitgeber bestätigt sein.

– Diese Nachweise der beruflichen Präsenzpflicht ist nicht von jenen Erziehungsberechtigten erforderlich, deren Kinder bereits eine Notfallbetreuung in Anspruch nehmen, also zu den systemkritischen Berufen gehören.

-Schulleitung-

 

 

2020 04 20 Anlage Entwurf Verordnung Notbetreuung (1)

20202104_Notfallbetreuung_SKB_Anmeldung_neu (1)